Informationsfreiheit; Beantragung einer Auskunft von einer bayerischen Behörde
Kurzbeschreibung
Sie können sich Auskünfte über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen einholen.
Beschreibung
In Bayern können Sie Ihre Informationsfreiheitsrechte entweder über Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (allgemeines Auskunftsrecht), über Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz oder über § 2 Verbraucherinformationsgesetz geltend machen.
Die Auskunft kann beispielsweise durch ein Informationsgespräch, Datei- oder Akteneinsicht, die Überlassung von Dateiträgern, von Kopien oder durch elektronische Zurverfügungstellung erteilt werden.
Diese Informationsfreiheitsrechte beziehen sich nicht auf Auskünfte hinsichtlich Ihrer persönlichen Daten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Datenschutz; Geltendmachung von Betroffenenrechten".
Voraussetzungen
Insbesondere kann eine Auskunft nach Art. 39 BayDSG nur erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, das nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtet ist und rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn z. B. öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Verfahrensablauf
Online-Verfahren
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Kosten
Rechtsgrundlagen
- Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG)
- § 2 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
- Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
Weiterführende Links
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 16.04.2026