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Bedeutende Straßenbauprojekte berühren regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Belange und erfordern deren Ausgleich. Mit dem Straßenbau darf deshalb in der Regel erst begonnen werden, wenn vorher ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde.
Das gilt insbesondere für den Bau und die wesentliche Änderung von
Das Planfeststellungsverfahren ist deshalb das Baugenehmigungsverfahren für Straßen.
Für die Durchführung straßenÂrechtÂlicher Planfeststellungsverfahren sind die Regierungen verantwortlich. Die zuständige Regierung (Planfeststellungsbehörde) wird auf Antrag einer Straßenbaubehörde (Autobahndirektion, Staatliches Bauamt, Landkreis oder Gemeinde) tätig. Die Straßenbaubehörden fertigen die Planunterlagen und informieren die Bevölkerung bereits frühzeitig über geplante Vorhaben, z. B. im Rahmen von Bürgerversammlungen.
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Hat die Straßenbaubehörde die Planunterlagen fertig gestellt, beantragt sie bei der Planfeststellungsbehörde die Einleitung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens.
Die Regierung holt als Anhörungsbehörde die Stellungnahmen der Fachbehörden ein und beteiligt die betroffenen Gemeinden.
Die Öffentlichkeit wird beteiligt:
Regelmäßig wird hierauf der Vorhabenträger angehört. Er erhält Gelegenheit, die Einwendungen zu prüfen.
Die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und die rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen Dritter werden in der Regel in einem gesonderten Termin (Erörterungstermin) mit den Behördenvertretern und Einwendungsführern behandelt. Dieser Termin wird ebenfalls frühzeitig ortsüblich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin hat u.a. zum Ziel, Lösungen für mit dem Vorhaben verbundene Konflikte zu finden.
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird dem Antragsteller und u.a. denjenigen Einwendungsführern zugestellt, über deren Einwendungen entschieden worden ist. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Ferner werden die festgestellten Planunterlagen einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses für die Dauer von zwei Wochen in der betroffenen Gemeinde zur öffentlichen Einsicht ausgelegt. Dies wird zuvor ortsüblich bekannt gemacht.
Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann unmittelbar Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden. Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses.