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Wesentliche Grundlage für die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist die Satzung des Unternehmens, die notariell zu beglaubigen ist. Es empfiehlt sich, den Satzungsentwurf vor der notariellen Beglaubigung mit der Rechtsanwaltskammer abzustimmen. Dies ermöglicht eine unkomplizierte Vornahme etwaiger Korrekturen.
Die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft durch die Rechtsanwaltskammer kann erst nach der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister erfolgen. Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister erfolgt durch den Notar, der hierzu in der Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Rechtsanwaltskammer anfordert.