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Das Haushaltsscheckverfahren ist seit 01.04.2003 nur noch für die Meldung von geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten anzuwenden. In diesem Fall erstellt der Arbeitgeber eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) an die Einzugsstelle (Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Bei der ersten Abgabe ist eine Einzugsermächtigung für die pauschalen Beiträge, die Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung und die Pauschalsteuer beizufügen. Seit 01.01.2006 zieht die Minijob-Zentrale zusätzlich auch den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ein. Zu melden sind der Beginn der Beschäftigung, Änderungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis und das Ende der Beschäftigung.
§ 28a Absätze 7 und 8 Sozialgesetzbuch IV
Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; gesetzliche Krankenkassen