Inhalt

Die Verkäuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen:

  • genaue Bezeichnung des Grundstücks mit Gemarkung, Flurnummer und Straße
  • Verkäufer und Käufer mit Angabe von Namen und Anschriften
  • Kaufpreis

In den meisten Fällen übernimmt dies das beurkundende Notariat und beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.

Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, stellt die Gemeinde darüber ein Negativzeugnis aus. Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben, wird von dieser ein entsprechender Bescheid an den Verkäufer ergehen.