Für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst:
- Alle geeigneten Personen können Feuerwehrdienst in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden.
- Alter: zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 65. Lebensjahr
Für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst als Feuerwehranwärter:
- Alle geeigneten Personen können Feuerwehrdienst in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden.
- Alter: zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Lebensjahr